Pfandpflicht für enterale Ernährung?

Für Milch und Milchmischgetränke gilt seit Jahresanfang eine Pfandpflicht. Gilt dies auch für Trink- und Sondennahrung?  

Gesetzliche Neuerungen 2024

Pfand auf Milchgetränke – auch für Trink- und Sondennahrung?

Verpackungen gehören zu unserem täglichen Leben. Sie haben nützliche und notwendige Funktionen. Doch es gibt auch Schattenseiten, denn Verpackungsmüll nimmt immer weiter zu. Gerade beim Einkauf im Supermarkt ist das schnell zu sehen: Gemüse in Plastik, Pappkartons um Zahnpastatuben und so gut wie keine Verpackung mit Pfand im Milchregal. Letzteres wurde nun geändert.

Ab dem 01. Januar 2024 gilt ein bundeseinheitliches Pfand von 25 Cent auch für normale Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, wie Kakao, Kaffeegetränke, Kefir oder Joghurt in Einweg-Plastikflaschen.

Gilt diese Pfandpflicht nun auch für Trinknahrung und Sondennahrung? Nein – Bilanzierte Diäten wie Trink- und Sondennahrung sind von der Pfandregelung nach § 31 (4) VerpackG ausgenommen.

Diese Produkte müssen besonderen ernährungsphysiologischen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen und sind keine mit Getränken befüllten Getränkeverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 2 VerpackG. Es handelt sich um ein flüssiges Lebensmittel, das nicht zum Verzehr als Getränk bestimmt ist, sondern der Nährstoffversorgung von Patienten im Rahmen einer diätetischen Behandlung therapiebedürftiger Ernährungszustände dient. Obwohl es trinkbar ist, ist es nicht als „Getränk“ im lebensmittelrechtlichen Sinne einzuordnen.